Die Satzung

Satzung des Fördervereins „Kindertagesstätte Blaubach“ e. V. § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Förderverein „Kindertagesstätte Blaubach“ e. V. Der Verein hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der Kindertagesstätte, insbesondere die Sachausstattung für die pädagogische Arbeit und allgemeine Sachausstattung für die Einrichtung selbst, die nicht über den Haushaltsplan der Kita abgedeckt werden können. Hierzu zählen insbesondere:
  • Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial.
  • Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kindertagesstätte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Spenden. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme durch den Vorstand erworben und ist grundsätzlich beitragsfrei. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Quartals zulässig und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes gehören. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
  • Entscheidung über alle grundlegenden Fragen des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung von Satzungsänderungen
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  • Auflösung des Vereins
Fristgerecht einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Satzungsänderungen sind vor der Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. § 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer/der Kassiererin
  • dem Schriftführer/der Schriftführerin
  • dem Beisitzer / der Beisitzerin
Die Leitung der Einrichtung gehört dem Vorstand an. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden/de oder den/die 2. Vorsitzenden/de. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv einzutreten und für die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand Sorge zu tragen. Der Vorstand beschließt die Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. In eiligen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren erfolgen. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem Mitglied des Vorstandes abzuzeichnen. Die Funktion als Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt. § 9 Einnahmen Der Verein strebt ausschließlich Einnahmen aus Sach- und Geldspenden an. Spendenquittungen werden auf Verlangen erteilt, soweit es die Steuergesetze erlauben. Einnahmen werden nur im Rahmen der Vereinszwecke verwendet. § 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entsprechend beschließen kann. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Geisenheim mit der Auflage zu, es nur für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kita Blaubach zu verwenden. § 11 Schlussbestimmung Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Wirkung zum 27.10.2009 in Kraft. Geisenheim, den 27.10.2009